Maximal mögliche Sparzeit 2025 erstmals erreicht
Im Jahr 2025 feiert das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sein 40-jähriges Bestehen. Damit erreichen all jene Arbeitnehmenden, die seit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 gespart haben, die gesetzlich vorgesehene maximale Sparzeit von 40 Jahren – ein bedeutender Meilenstein.
Ursprünge in der Industrie
Entstanden ist die berufliche Vorsorge im 19. Jahrhundert im Zuge der Industrialisierung, als namentlich fortschrittliche Fabriken und Bahnen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Hinterlassenen aufbauten. In der Folge wurde der Grundsatz, dass die Arbeitgeber bei der beruflichen Vorsorge für ihre Arbeitnehmenden mitwirken, im Arbeitsvertragsrecht verankert und die berufliche Vorsorge 1916 von der Steuerpflicht befreit. Erst 1972 wurde jedoch ein Obligatorium per Volksabstimmung als zweite Säule der Altersvorsorge in der Verfassung verankert – neben der staatlichen AHV und dem individuellen Sparen. Damit wurde das Drei-Säulen-Modell der Altersvorsorge umgesetzt. Es brauchte allerdings weitere 13 Jahre, bis das Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausgearbeitet war und 1985 in Kraft treten konnte.
Bewährtes Drei-Säulen-Konzept
Die berufliche Vorsorge bildet die 2. Säule der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Zusammen mit der 1. Säule, der AHV, sorgt sie dafür, dass die Pensionierten die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise weiterführen können. Als Leistungsziel wird angestrebt, dass die Rente von AHV und Pensionskasse zusammen rund 60 Prozent des früheren Lohnes bei einer gewöhnlichen Karriere erreicht. Die Selbstvorsorge als 3. Säule dient der Deckung zusätzlicher individueller Bedürfnisse. Die 1. und die 2. Säule der Altersvorsorge sind obligatorisch, die 3. Säule ist freiwillig. Die Schweiz verfügt mit dem Drei-Säulen-Konzept über eine wirkungsvolle, kluge und stabile Altersvorsorge. Es hat dadurch Armut und Not im Alter fast vollständig zum Verschwinden gebracht; es kombiniert Solidarität und Verpflichtung mit Selbstvorsorge und Eigenverantwortung und steht nicht nur auf einer, sondern auf drei Säulen.
Quelle: www.bsv.admin.ch, Faktenblatt «1985-2010: 25 Jahre BVG» vom Juni 2010
Umhüllende Pensionskasse
Das BVG legt eine obligatorische Mindestvorsorge fest. Im Rahmen der erweiterten Vorsorge können Pensionskassen über das vom Gesetz geforderte Minimum hinausgehen. Die meisten Pensionskassen einschliesslich der PKS wenden das umhüllende Modell an. In diesem Modell wird die gesamte Vorsorge als eine Einheit angesehen, ohne Teilung zwischen dem Obligatorium und dem Überobligatorium. Auf dem ganzen umhüllenden Vorsorgevermögen wird ein einheitlicher Umwandlungssatz angewendet, der den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz des BVG-Obligatoriums unterschreiten kann. In einer Schattenbuchhaltung muss die Pensionskasse jedoch den Nachweis erbringen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben fürs Obligatorium einhält. Bei jedem Vorsorgefall, wie zum Beispiel einer Pensionierung, berechnet die PKS beide Varianten – Altersrente gemäss BVG-Mindestvorsorge versus reglementarische Altersrente – und zahlt den höheren Betrag aus.
Weiter zum Überblick BVG-Mindestvorschriften versus umhüllende Pensionskasse SRG
Rückblick auf die letzten 40 Jahre und aktuelle Herausforderungen
Die 2. Säule hat sich über die letzten 40 Jahre bewährt, selbst Krisen konnte ihr fast nichts anhaben. Zu den grösseren Krisen zählen die Covid-Pandemie und die Weltfinanzkrise um 2008. Den ganz wenigen Insolvenzfällen half der Sicherheitsfonds wieder auf die Beine. Zu einem stabilen Gleichgewicht trugen auch Reformen bei: 1995 wurde das Freizügigkeitsgesetz eingeführt, 2012 trat die Strukturreform betreffend Governance und Transparenz in Kraft und 2005 gelang die erste und bislang einzige BVG-Revision. Nichtdestotrotz sind gewisse Elemente, wie zum Beispiel der Umwandlungssatz und die Absicherung von teilzeitbeschäftigten Personen, in die Jahre gekommen. Der Politik gelang es noch nicht, zu diesen aktuellen Herausforderungen eine mehrheitsfähige Lösung zu erarbeiten.
Zufällig aufeinandertreffende Meilensteine
Während 2025 die ersten Personen, die seit Einführung des BVG-Obligatoriums Beiträge in die berufliche Vorsorge geleistet haben, pensioniert werden, gehen bei der PKS gleichzeitig die letzten Personen in Rente, welche noch dem Leistungsprimat angehörten. Ein doppelter Meilenstein.
Das Leistungsprimat wurde bei der PKS 2014 durchs Beitragsprimat ersetzt; die Übergangsgeneration mit Jahrgang 1959 und älter blieb im Leistungsprimat. Im Beitragsprimat lassen sich flexible Arbeitsformen, variable Lohnbestandteile und Änderungen des Beschäftigungsgrades einfacher umsetzen. Ausserdem können Kassen ihre Verpflichtungen leichter sichern. Nur noch eine kleine Minderheit von Vorsorgeeinrichtungen wird im Leistungsprimat geführt. Die meisten wenden das Beitragsprimat an.