FAQ

Versicherte

Pensionierung

Eine Pensionierung nach Vollendung des 58. Altersjahres ist möglich, ebenso eine Teilpensionierung mit Fortführung der Arbeitstätigkeit mit einem reduzierten Pensum.

Es besteht ausserdem ab dem 58. Altersjahr die Möglichkeit, bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades um mindestens 10 Prozent und höchstens 50 Prozent den bisherigen beitragspflichtigen Lohn weiter zu versichern. Dadurch werden die Altersleistungen der versicherten Person nicht geschmälert. Sofern nicht anders in den Anstellungsbedingungen geregelt, sind sowohl die Beiträge des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin als auch der Arbeitgeberin auf dem weiterhin versicherten Lohnteil selbst zu tragen. Bei Anstellungen mittels Gesamtarbeitsvertrags (GAV) und Allgemeiner Anstellungsbedingungen für das Kader SRG SSR (AABK) übernimmt die Arbeitgeberin SRG weiterhin ihren Beitragsanteil. Dasselbe Angebot gilt auch, wenn eine versicherte Person innerhalb der SRG eine neue Stelle mit einem tieferen Funktionslohn antritt.

Falls Arbeitsverhältnisse bei der SRG über das AHV-Alter verlängert werden, können die Altersleistungen bis zur effektiven Pensionierung (höchstens bis zum 70. Altersjahr) aufgeschoben werden.

Bei vorzeitiger Pensionierung ab dem 60. Altersjahr kann die versicherte Person die Auszahlung einer halben oder einer ganzen Überbrückungsrente verlangen. Die einmal getroffene Wahl ist endgültig.

Die ganze Überbrückungsrente entspricht für jedes Beitragsjahr 5 Prozent, höchstens jedoch 100 Prozent der maximalen AHV-Rente. Bei 20 Beitragsjahren beläuft sie sich auf maximal 30'240 Franken pro Jahr (Stand 2025). Finanziert wird die Überbrückungsrente, indem der betroffenen Person die Rente ab dem ordentlichen Rücktrittsalter um die Kosten der Überbrückungsrente bis zu ihrem Lebensende gekürzt wird.

Beim Ableben der versicherten Person werden allfällige Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage der gekürzten Altersrente berechnet.

Entscheidet sich die versicherte Person im vorzeitigen Rücktrittsalter für einen vollständigen Kapitalbezug der Altersleistungen wird die Hälfte der Überbrückungsrente kapitalisiert und ausbezahlt.

Es gibt die Altersrente, das Alterskapital und eine Mischung aus beidem. Der Entscheid hängt stark von der eigenen Situation ab.

Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich durch die Umwandlung des vorhandenen Altersguthabens mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz zum Pensionierungszeitpunkt. Allfällige Leistungen aus dem Zusatzkonto beziehungsweise VP-Konto werden mit dem gleichen Umwandlungssatz ermittelt. Auf dem Vorsorgeausweis werden die voraussichtlichen Altersleistungen je nach Pensionierungsalter ausgewiesen. Das Zusatzkonto und das Konto Vorzeitige Pensionierung (VP-Konto) sind nicht Bestandteile des Altersguthabens und werden separat geführt.

Zu beachten ist, dass die PKS wie die meisten Pensionskassen das umhüllende Modell anwendet. Auf dem ganzen Vorsorgevermögen wird ein einheitlicher Umwandlungssatz angewendet, der den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz des BVG-Obligatoriums unterschreiten kann. In einer Schattenbuchhaltung muss die Pensionskasse jedoch den Nachweis erbringen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben fürs Obligatorium einhält. Bei jedem Vorsorgefall, wie zum Beispiel einer Pensionierung, berechnet die PKS im Hintergrund beide Varianten – Altersrente gemäss BVG-Mindestvorsorge versus reglementarische Altersrente – und zahlt den höheren Betrag aus.

Wünscht eine aktive versicherte Person die Ausrichtung ihrer Altersleistungen in Kapitalform, so hat sie die Wahl zwischen der teilweisen oder vollständigen Kapitalauszahlung. Die Kapitaloption gilt auch für die Zusatz- und VP-Konten. Der Antrag für eine Kapitalauszahlung ist mindestens einen Monat zum Voraus bei der PKS zu stellen. Die Kapitalauszahlung ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten zulässig.

Die Zahlung in mehreren Raten ist ausgeschlossen. Mit der Auszahlung des gesamten Alterskapitals erlischt jeglicher Anspruch auf weitere Leistungen der Kasse, wie zum Beispiel die Rente für den Ehegatten oder die Ehegattin. Wird nur ein Teil des Alterskapitals ausbezahlt, so erlischt der Anspruch auf weitere Leistungen entsprechend.

Ein Kapitalbezug wird einmalig zu einem reduzierten Satz und getrennt vom übrigen Einkommen zum Zeitpunkt des Bezuges besteuert. So wie die Einkommenssteuer ist auch die Kapitalbezugssteuer in den allermeisten Kantonen progressiv. 

Die Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin ist bei jeglicher Kapitalauszahlung erforderlich. Die Pensionskasse verlangt eine schriftliche Zustimmungserklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift des Ehegatten oder der Ehegattin.

Da die notariell beglaubigte Unterschrift mit Unkosten verbunden ist, besteht die Möglichkeit, den Antrag vor den örtlichen HR-Beratenden zusammen mit dem Ehegatten oder der Ehegattin zu unterschreiben.

Wohneigentumsförderung

Die Gebühr fällt gemäss Artikel 52 im Vorsorgereglement im Falle einer Vorprüfung eines Vorbezuges an. Die allgemeinen Verwaltungskosten werden nicht mit Beiträgen der Arbeitnehmenden finanziert, sondern durch die Arbeitgeberin (90 Prozent) und durch die Pensionskasse selber (10 Prozent). Gemäss dem Verursacherprinzip wird eine Kostenbeteiligung dem Versicherten in Rechnung gestellt, der ein Wohneigentum tätigen will.

Ein solcher Vorbezug ist ein freiwilliger Entscheid zu Gunsten eines Individuums. Es wäre daher unfair, müsste die ganze Versichertengemeinschaft solche Kosten mittragen. Die Bearbeitungsgebühr von 400 Franken ist marktüblich und deckt den verursachten Aufwand nicht vollständig.

Der Aufwand ist zwar ein wenig tiefer als bei einem Vorbezug, doch die verlangte Kostenbeteiligung vermag ihn auch nicht ganz zu decken. Der Einfachheit halber wird für beide Vorkehrungen den gleichen Betrag in Rechnung gestellt.

Vom Gesetz her hat die Pensionskasse für die Auszahlung sechs Monate Zeit. Sobald sämtliche notwendigen Unterlagen vorliegen, zahlt die Kasse den Vorbezug in der Regel zwei bis drei Wochen nach dem Antrag aus. In diesem Zusammenhang sind die Auszahlungstermine der PKS zu beachten.

Falls im Todesfall keine Hinterlassenenleistungen fällig werden, sind die Erben und Erbinnen verpflichtet, den ganzen WEF-Vorbezug zurückzuzahlen. Es ist so ausdrücklich im BVG (Art. 30d, Abs. 1 lit. c) und im Vorsorgereglement (Art. 52, Abs. 8) geregelt. Vorbehalten ist nur eine (ganze) Ausschlagung der Erbschaft.

Zusatzkonto

Ein Zusatzkonto wird für die Versicherung von unregelmässigen Lohnbestandteilen wie Prämien, Funktionszulagen oder Entschädigungen für Nacht- und Sonntagsdienst geführt.

Nein, das Zusatzkonto kann nicht als Einkauf im Kernplan verbucht werden.

Die Barauszahlung des Zusatzkontos ist im Falle eines Vorbezugs für Wohneigentum sowie bei der Pensionierung möglich.

Begünstigung

Nein, begünstigt werden können nur Ehepartner:in, Lebenspartner:in, Kinder sowie Personen, die vom verstorbenen Mitglied zum Zeitpunkt des Todes in erheblichem Masse unterstützt wurden.

Im Falle des Ehepartners oder der Ehepartnerin und der Kinder ist keine schriftliche Bezeichnung notwendig. Beim Lebenspartner oder bei der Lebenspartnerin und bei der unterstützten Person ist eine schriftliche Bezeichnung mit dem entsprechenden Formular der Pensionskasse erforderlich.

Die Bezeichnung muss zur Lebenszeit und vor dem Erreichen des 65. Lebensjahr eingereicht werden.

Einmaleinlagen

Die persönlichen Einkäufe und die freiwilligen Sparbeiträge werden im Todesfall – neben den anderen Leistungen – den reglementarischen Anspruchsberechtigten ausbezahlt.

Anspruchsberechtigt sind der Ehegatte oder die Ehegattin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und die Kinder.

Versicherungsmöglichkeiten

Nein, die Pensionskasse versichert ausschliesslich die Einkünfte, die sich aus einem Arbeitsverhältnis mit der SRG beziehungsweise mit einer angeschlossenen Organisation ergeben und gemäss dem Vorsorgereglement beitragspflichtig sind.

Besteuerung

Bezüger:innen von Renten- und Kapitalleistungen aus beruflicher und gebundener Vorsorge mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland unterliegen dem Steuerabzug an der Quelle – vorbehältlich eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit dem entsprechenden Land.

Merkblatt zur Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen

Auswanderung Schweiz: Ruhestand im Ausland (Steuern)

PKS-Fachbroschüre Besteuerung

Liegt ein DBA vor, so werden Renten immer dann von der Quellensteuer befreit, wenn die Besteuerungsbefugnis dem Wohnsitzstaat zufällt. Bei Kapitalleistungen hingegen wird immer eine Quellensteuer erhoben, welche, je nach DBA, zurückgefordert werden kann. Die aktuellen Tabellen dafür sind bei jedem kantonalen Steueramt verfügbar.

Hat die Schweiz mit dem Wohnsitzstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so werden Renten immer an der Quelle besteuert. Diese kann, wie auch bei Kapitalleistungen an einen Empfänger oder an eine Empfängerin mit Wohnsitz in einem Staat ohne DBA mit der Schweiz, nicht zurückgefordert werden.

Auszahlung von Kapitalleistungen (FZL, WEF, Scheidung)

Die Auszahlung der freigegebenen Kapitalleistungen erfolgt am nächstmöglichen Termin. Dafür gibt es zwei Termine pro Monat und im Dezember drei. Die genauen Daten sind in der Rubrik Dokumente unter «Auszahlungstermine» abrufbar. Ausbezahlt werden können sie erst nach Bearbeitung des entsprechenden Geschäftsfalles (FZL, WEF, Scheidung). Die PKS beantwortet Anfragen innerhalb von fünf Arbeitstagen. Beanspruchen die Abklärungen mehr Zeit, kann es auch etwas länger dauern.

Rentenbezüger:innen

Auszahlung von Renten

Die PKS zahlt die Renten in der Regel am 24. jedes Monats aus. Ist der 24. ein Wochenendtag, dann wird die Leistung bereits am Freitag zuvor überwiesen.

Mit dem Hinschied des Altersrentners oder der Altersrentnerin entfällt der Rentenanspruch per Todestag. Die Altersrente wird für den laufenden Monat noch voll ausgerichtet. Sollte der Rentner oder die Rentnerin verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, wird eine Ehegattenrente in der Höhe von 66,7 Prozent der entgangenen Altersrente ausgerichtet.

Falls der Rentner oder die Rentnerin einen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin (Konkubinat) hinterlässt, hat die hinterlassene Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe von 66,7 Prozent der entgangenen Altersrente. Voraussetzung dafür ist, dass

  • die Lebensgemeinschaft vor dem 60. Geburtstag des Altersrentners angefangen, 
  • mindestens 5 Jahre gedauert und 
  • der Altersrentner oder die Altersrentnerin diese Person vor seinem 65. Geburtstag schriftlich bezeichnet hat.

Zudem werden laufende Alters-Kinderrenten in Waisenrenten gleicher Höhe umgewandelt. Neben der Ehegatten- beziehungsweise Lebenspartnerrente werden keine weiteren Leistungen ausgerichtet.

In einem Sanierungsfall sieht das Gesetz vor, dass Pensionskassen – zur Behebung der Unterdeckung – einen Beitrag bei den Rentenbezügern erheben dürfen. Allerdings darf dieser Beitrag nur auf freiwillig gewährten Leistungsverbesserungen der letzten zehn Jahren erhoben werden. 

Da die Pensionskasse solche freiwilligen Leistungsverbesserungen bis jetzt nie gewährt hat, entgeht diese Möglichkeit ganz. Mit anderen Worten: Unter der heutigen Gesetzgebung können die Renten der PKS nicht gesenkt werden – auch nicht im Sanierungsfall.