Austritt und Freizügigkeitsleistung
Anspruch auf Freizügigkeitsleistung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin, treten Arbeitnehmende zwangsläufig als Versicherte aus der PKS aus und haben dadurch Anspruch auf ihre Freizügigkeitsleistung. In diesem Fall hat die versicherte Person auf dem Austrittsformular anzugeben, wie die Freizügigkeitsleistung zu verwenden ist.
Liegt der PKS innerhalb von sechs Monaten keine Meldung vor, überweist sie die Freizügigkeitsleistung von Gesetzes wegen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Diese Stiftung verwaltet die Freizügigkeitsleistung, bis sich der rechtmässige Besitzer meldet und das Geld wieder in seine Vorsorgeplanung einfliesst.
Die Freizügigkeitsleistung wird bis zum Überweisungszeitpunkt zum BVG-Mindestzinssatz verzinst.
Betrag der Freizügigkeitsleistung im Beitragsprimat
Der Betrag der Freizügigkeitsleistung entspricht dem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthaben aus dem Kernplan, zuzüglich allfälliger Guthaben aus dem Zusatz- und VP-Konto.
Voraussetzungen für eine Barauszahlung
Eine versicherte Person kann die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung verlangen, sofern:
- sie den Wirtschaftsraum Schweiz und Liechtenstein endgültig verlässt oder
- sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist oder
- der Betrag der Freizügigkeitsleistung kleiner ist als der Jahresbeitrag der versicherten Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz in einen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA verlegt, gilt eine besondere Vorschrift: Untersteht diese Person in einem solchen Staat weiterhin der obligatorischen Versicherung, ist es nicht zulässig, den obligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistung bar zu beziehen. Die Freizügigkeitsleistung ist in diesem Falle auf ein Freizügigkeitskonto oder für eine Freizügigkeitspolice zu überweisen. Der überobligatorische Teil darf hingegen ausbezahlt werden.
Gut zu wissen:
Vorsorgeschutz nach dem Austritt
Während maximal eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, bleibt die versicherte Person gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren.
Geht ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nicht unmittelbar nach Stellenaufgabe ein Verhältnis mit einer neuen Arbeitgeberin ein, so hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin folgende Möglichkeiten, seine Freizügigkeitsleistung anzulegen: Entweder eine Freizügigkeitspolice abzuschliessen oder ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen. Meldet sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin arbeitslos, so ist er oder sie bei der Arbeitslosenversicherung ab einem bestimmten Tageslohn gegen Invalidität und Tod versichert.