Leistungen bei Ableben
Bei Ableben einer Bezügerin oder eines Bezügers einer Alters- oder Invalidenrente wird die laufende Rente bis Ende des Monats ausgerichtet. Ab Monatsersten nach dem Ableben des Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin haben folgende Hinterlassenen unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Leistungen der PKS:
- Der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin beziehungsweise der eingetragene Partner, falls die Heirat oder die eingetragene Partnerschaft mindestens zwei Jahre gedauert hat oder das Paar ein gemeinsames unterhaltsberechtigtes Kind hat.
Leistungsanspruch: Rente für den Ehegatten oder die Ehegattin in der Höhe von zwei Dritteln der ablaufenden Altersrente beziehungsweise der Invalidenrente. - Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (Konkubinat), falls die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt mit gleichem zivilrechtlichen Wohnsitz vor dem 60. Lebensjahr des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin angefangen hat, mindestens fünf Jahre gedauert hat oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin für ein gemeinsames Kind aufkommen muss.
Leistungsanspruch: Rente für den Lebenpartner oder die Lebenspartnerin in der Höhe von zwei Dritteln der ablaufenden Altersrente beziehungsweise Invalidenrente.
Voraussetzung: Damit der Anspruch auf die Rente für den Lebenpartner oder die Lebenspartnerin überhaupt zustandekommen kann, ist der PKS eine schriftliche Begünstigungserklärung spätestens mit der Vollendung des 65. Altersjahres einzureichen. - Die Kinder: Die laufenden Alters-Kinderrenten beziehungsweise Invaliden-Kinderrenten werden in Waisenrenten gleicher Höhe umgewandelt.
Bei Ableben des Bezügers oder der Bezügerin einer Hinterlassenenrente werden die Leistungen der PKS eingestellt. Bei Wiederheirat eines Bezügers oder einer Bezügerin einer Ehegattenrente werden die Leistungen der PKS eingestellt und eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Renten ausgerichtet. Bei Heirat eines Bezügers oder einer Bezügerin einer Lebenspartnerrente werden die Leistungen der PKS eingestellt.