Scheidung
Teilung der Vorsorgeansprüche
Die während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erworbenen Vorsorgeansprüche werden bei einer Scheidung beziehungsweise bei einer Auflösung hälftig aufgeteilt. Diese Teilung ist bei aktiven Versicherten ebenso wirksam wie bei den Bezügern und Bezügerinnen von Alters- und Invalidenrenten.
Bei aktiven Versicherten dient die Austrittsleistung als Grundlage für die Teilung der Vorsorgeansprüche, bei Invalidenrentnern und Invalidenrentnerinnen die hypothetische Austrittsleistung und bei Altersrentnern und Altersrentnerinnen die Altersrente. In allen Fällen gilt das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens als Stichtag für die geteilten Vorsorgeansprüche.
Was sind die Folgen des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung:
- Aktive Versicherte: Das Altersguthaben wird reduziert und die voraussichtliche Altersrente wird gekürzt. Die versicherte Invalidenrente bis Alter 65 bleibt unverändert.
- Invalide Versicherte: Die laufende Invalidenrente bleibt unverändert und die voraussichtliche Altersrente ab Alter 65, die die Invalidenrente ablöst, wird gekürzt.
- Altersrentner:innen: Die laufende Altersrente wird gekürzt.
Die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin beziehungsweise des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin ist bei einer Kapitalauszahlung in jeglicher Form erforderlich.