Meldepflicht
Änderungen, die einen Einfluss auf die Ausrichtung der Rentenleistungen haben können, müssen der Pensionskasse gemeldet werden. Dies gilt insbesondere für:
- Adressänderungen
- Zivilstandsänderungen
- Geburten von Kindern
- Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung von Kindern zwischen 18 und 25 Jahren
- Tod von rentenberechtigten Personen
Renten stehen nicht nur den Versicherten selber zu. Wenn eine Rentnerin oder ein Rentner stirbt, haben auch die nächsten Angehörigen Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse.
Änderungen melden Sie bitte direkt der Geschäftsstelle der PKS.