Invalidität und Todesfall
Invalidität
Im Falle einer Invaliditätsanerkennung durch die zuständige IV-Stelle hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente der PKS. Die volle Invalidenrente (Invaliditätsgrad ab 70 Prozent) entspricht im Beitragsprimat Plan A 65 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes, im Beitragsprimat Plan B 45 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes. Die Invalidenrente wird bis zum 65. Lebensjahr ausgerichtet. Gleichzeitig wird das vorhandene Altersguthaben weiterhin verzinst und mit Altersgutschriften versehen. Im Alter 65 wird die Invalidenrente von einer Altersrente abgelöst, deren Höhe mit dem vorhandenen Altersguthaben und dem dann gültigen Umwandlungssatz berechnet wird.
Für jedes Kind wird zudem eine Invaliden-Kinderrente in der Höhe von einem Sechstel der Invalidenrente zusätzlich ausgerichtet.
Todesfall
Bei Ableben einer Aktivversicherten oder eines Aktivversicherten haben folgende Hinterlassenen ab Monatsersten nach dem Ableben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Leistungen der PKS:
- Der Ehegatte, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin¹ oder der eingetragene Partner¹, falls die Heirat oder eingetragene Partnerschaft mindestens zwei Jahre gedauert hat oder das Paar ein gemeinsames unterhaltsberechtigtes Kind hat.
Leistungsanspruch: Rente für den Ehegatten oder die Ehegattin in der Höhe von zwei Dritteln der versicherten Invalidenrente. Im Beitragsprimat Plan A entspricht es 43,3 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes, im Beitragsprimat Plan B entspricht es 30 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes. - Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (Konkubinat), falls die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt mit gleichem zivilrechtlichen Wohnsitz mindestens fünf Jahre gedauert hat oder der Lebenspartner für ein gemeinsames Kind aufkommen muss.
Leistungsanspruch: Rente für den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin in der Höhe von zwei Dritteln der versicherten Invalidenrente. Im Beitragsprimat Plan A entspricht es 43,3 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes, im Beitragsprimat Plan B entspricht es 30 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes.
Voraussetzung: Damit der Anspruch der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners auf Leistungen überhaupt zustande kommen kann, ist der PKS eine schriftliche Begünstigungserklärung vor Vollendung des 65. Lebensjahres und vor dem Ableben einzureichen. - Die Kinder: Jedes Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente in der Höhe von einem Sechstel der versicherten Invalidenrente. Im Beitragsprimat Plan A entspricht es 10,83 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes und im Beitragsprimat Plan B entspricht es 7,5 Prozent des beitragspflichtigen Lohnes. Die Kinderrenten werden bis Alter 18 ausgerichtet. Bei Kindern in Ausbildung wird die Rente bis Ende der Ausbildung, jedoch bis spätestens zum Alter 25, verlängert.
- Bei Aktivversicherten: In Ergänzung zu allfälligen Hinterlassenenrenten richtet die PKS den Anspruchsberechtigten (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner:in, Kinder) ein Todesfallkapital in der Höhe eines beitragspflichtigen Jahreslohnes zuzüglich der persönlichen Einkäufe und freiwilligen Sparbeiträge aus.
Bei Wiederheirat eines Bezügers oder einer Bezügerin einer Ehegattenrente werden die Leistungen der PKS eingestellt und eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Renten ausgerichtet. Bei Heirat eines Bezügers oder einer Bezügerin einer Lebenspartnerrente werden die Leistungen der PKS eingestellt.
¹ Da bei der PKS eine eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist, ändert sich nach der Gesetzesänderung zur «Ehe für alle» seit 1. Juli 2022 für bereits eingetragene Partner:innen nichts.
Überentschädigung
Die PKS kürzt die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des Lohns, den die versicherte Person bei Weiterbeschäftigung hätte erzielen können, übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten insbesondere die Leistungen der AHV und der IV, der Unfall- und Militärversicherung sowie das weiterhin erzielte Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.