Pensionierung
Das Guthaben in der Pensionskasse ist nach der Pensionierung oftmals die wichtigste Einnahmequelle von Rentnerinnen und Rentnern. Ob Versicherte die Leistungen als lebenslängliche Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung beziehen, ist eine individuelle Frage und muss gut überlegt sein. Einen ersten Überblick bieten die Rentenberechnung sowie die Pensionierungsanlässe, die von der SRG und den Unternehmenseinheiten organisiert werden.
Altersguthaben im Beitragsprimat
In den Vorsorgeplänen A und B wird für jede versicherte Person während ihrer Beitragsdauer ein Altersguthaben gebildet, welches sich wie folgt zusammensetzt:
- eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus der ehemaligen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung;
- jährliche Altersgutschriften;
- persönliche Einlagen;
- allfällige durch den Stiftungsrat beschlossenen Zuwendungen;
- Zinsen auf den oben erwähnten Beträgen.
Mit Altersgutschriften sind die vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin und von der Arbeitgeberin finanzierten Sparbeiträge gemeint. Das vorhandene Altersguthaben und die jährlichen Altersgutschriften sind auf dem Versicherungsausweis ersichtlich.
Das Zusatzkonto und das Konto Vorzeitige Pensionierung sind nicht Bestandteile des Altersguthabens und werden separat geführt.
Zusatzkonto (Vorsorgeplan A)
Im Zusatzplan wird für jede versicherte Person während ihrer Beitragsdauer ein Zusatzkonto gebildet, welches sich aus den zusätzlichen Altersgutschriften, persönlichen Einlagen sowie deren Verzinsung zusammensetzt.
Verzinsung
Die Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar, der ihrer Fälligkeit folgt, verzinst. Die eingebrachte Freizügigkeitsleistung sowie die persönlichen Einlagen werden sofort verzinst. Der Stiftungsrat bestimmt jährlich den Zinssatz.
Altersrente im Beitragsprimat
Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich durch die Umwandlung des vorhandenen Altersguthabens mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz zum Pensionierungszeitpunkt. Allfällige Leistungen aus dem Zusatzkonto beziehungsweise VP-Konto werden mit dem gleichen Umwandlungssatz ermittelt.
Auszahlung der Altersrente
Die Auszahlung der Rente erfolgt um den 24. jedes Monats.
Alterskapital
Wünscht eine aktive versicherte Person die Ausrichtung ihrer Altersleistungen in Kapitalform, so hat sie die Wahl zwischen der teilweisen oder vollständigen Kapitalauszahlung. Die Kapitaloption gilt auch für die Zusatz- und VP-Konten.
Mit der Auszahlung des gesamten Alterskapitals erlischt allerdings jeglicher Anspruch auf weitere Leistungen der Kasse, wie zum Beispiel die Rente für den Ehegatten oder die Ehegattin. Wird nur ein Teil des Alterskapitals ausbezahlt, so erlischt der Anspruch auf weitere Leistungen entsprechend.
Der Antrag für eine Kapitalauszahlung ist mindestens einen Monat zum Voraus bei der PKS zu stellen.
Gut zu wissen:
Flexible Pensionierungsgestaltung
Eine Pensionierung nach Vollendung des 58. Altersjahres ist möglich, ebenso eine Teilpensionierung mit Fortführung der Arbeitstätigkeit mit einem reduzierten Pensum.
Es besteht ausserdem ab dem 58. Altersjahr die Möglichkeit, bei einer Reduktion des Lohnes um höchstens 50 Prozent den bisherigen beitragspflichtigen Lohn weiter zu versichern. Dadurch werden die Altersleistungen der versicherten Person nicht geschmälert. Sofern nicht anders in den Anstellungsbedingungen geregelt, sind sowohl die Beiträge des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin als auch der Arbeitgeberin auf dem weiterhin versicherten Lohnteil selbst zu tragen. Bei Anstellungen mittels Gesamtarbeitsvertrags (GAV) und Allgemeiner Anstellungsbedingungen für das Kader SRG SSR (AABK) übernimmt die Arbeitgeberin SRG weiterhin ihren Beitragsanteil.
Bei vorzeitiger Pensionierung ab dem 60. Altersjahr kann die versicherte Person die Auszahlung einer halben oder einer ganzen Überbrückungsrente verlangen. Die einmal getroffene Wahl ist endgültig.
Falls Arbeitsverhältnisse bei der SRG über das AHV-Alter verlängert werden, können die Altersleistungen bis zur effektiven Pensionierung (höchstens bis zum 70. Altersjahr) aufgeschoben werden.