Wohneigentumsförderung
Finanzierung von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Aktive Versicherte der PKS haben die Möglichkeit, das verfügbare Altersguthaben ganz oder teilweise für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum zu verwenden. Dabei stehen zwei Finanzierungsvarianten zur Auswahl:
- Vorbezug des Vorsorgeguthabens
- Verpfändung der Vorsorgeansprüche
Zulässige Verwendungszwecke
- Erwerb und Erstellung von selbst bewohntem Wohneigentum
- werterhaltende Investitionen in selbst bewohntem Wohneigentum
- Amortisation einer Hypothek
- Erwerb von Bauland, sofern die definitive Planung für den Bau steht
- Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften oder von Aktien einer Mieter:innen-Aktiengesellschaft
Ausgeschlossene Verwendungszwecke
- Finanzierung von Ferienhäusern oder Zweitwohnungen
- Üblicher Liegenschaftsunterhalt und die Zahlung von Hypothekarzinsen
- Finanzierung von Notariatskosten
Begrenzungen
- Mindestbetrag
Der Mindestbetrag für einen Vorbezug oder für eine Verpfändung beträgt 20'000 Franken. - Höchstbetrag
Bis zur Vollendung des 50. Altersjahres kann die versicherte Person das gesamte Vorsorgeguthaben (aus dem Kernplan, Zusatz- und VP-Konto) vorbeziehen oder verpfänden (eine Verpfändung dient mitunter als Sicherheit für Kapital, das von einem Dritten stammt). Nach dem 50. Altersjahr besteht ein Anspruch auf das Vorsorgeguthaben, das im Alter von 50 Jahren vorhanden war, höchstens aber auf die Hälfte des vorhandenen Vorsorgeguthabens. - Auszahlung
Die Abwicklung erfolgt in der Regel über einen Notar oder über eine Notarin. Die PKS kann ebenfalls den Betrag entweder direkt dem Verkäufer oder der Erstellerin des Wohneigentums oder, bei einer Rückzahlung von Hypotheken, direkt der betroffenen Bank überweisen. - Zustimmung des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin
Sollte der Antragssteller verheiratet sein oder in eingetragener Partnerschaft leben, dann bedarf es zur Gültigkeit eine notariell beglaubigte Unterschrift dieses Partners. - Altersgrenze
Nach Erreichen des 62. Altersjahres sind weder ein Vorbezug noch eine Verpfändung möglich.
Vorgehen für Antragsstellung
Interessierte Versicherte finden weitere Informationen in den entsprechenden Dokumenten.
Folgen des Vorbezugs
- Bei Verkauf des Wohneigentums
Beim Verkauf des Wohneigentums muss der vorbezogene Betrag der PKS zurückgezahlt werden. - Bei Scheidung
Dies hat keine direkten Folgen auf den WEF-Vorbezug, solange das Wohneigentum nicht veräussert wird. - Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Austritt aus der PKS
Die Rechte und Pflichten gehen automatisch an die neue Vorsorgeeinrichtung über, die von der PKS diesbezüglich informiert wird.
Ein Vorbezug kann auf ein neues Wohneigentum übertragen werden, sofern das neue Wohneigentum die Bedingungen für einen Vorbezug erfüllt. Zudem kann der Vorbezug freiwillig zurückbezahlt werden. In diesem Fall entspricht der Mindestbetrag der Rückzahlung 10’000 Franken.
Gut zu wissen:
Auswirkungen auf den Vorsorgeschutz
Der Vorbezug reduziert unmittelbar das vorhandene Altersguthaben, was sich verzögert im Zeitpunkt der Pensionierung auswirkt: Ein tieferes Altersguthaben erwirtschaftet weniger Zinsen und bedeutet eine niedrigere Altersrente. Im Invaliditäts- und Todesfall bleiben dagegen die versicherten Leistungen bis zur Pensionierung vom Vorbezug unangetastet.
Die Verpfändung hat keine Auswirkung auf den Vorsorgeschutz, solange das Pfand nicht veräussert wird. Bei einer Veräusserung sind die Folgen die gleichen wie bei einem Vorbezug.