BVG-Mindestvorschriften versus umhüllende Pensionskasse SRG
Das BVG legt eine obligatorische Mindestvorsorge fest. Im Rahmen der erweiterten Vorsorge können Pensionskassen über das vom Gesetz geforderte Minimum hinausgehen. Die meisten Pensionskassen einschliesslich der PKS wenden das umhüllende Modell an.
Kriterien | BVG | PKS (Plan A, Monatslohn) |
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Umwandlungssatz | 6,8% | Einheitlich 5% für Obligatorium und Überobligatorium (die BVG-Mindestanforderungen müssen ohnehin sichergestellt sein) |
Eintrittsschwelle | 22'680 Franken | Wie BVG |
Koordinationsabzug | 26'460 Franken | 26'460 Franken bei Vollzeitpensum (tiefer bei Teilzeitpensum) |
Altersgutschrift |
Vier Stufen |
Vier Stufen Alter 20 - 29: 11% Alter 30 - 44: 17% Alter 45 - 54: 24% Alter 55 - 65: 29% |
Mehrfachanstellungen | Oftmals wird der volle Koordinationsabzug auf jedem der Löhne angewendet. | Mehrfachverträge innerhalb der SRG werden bei der PKS konsolidiert behandelt. |
Um die unterschiedlichen Umwandlungssätze nachvollziehen zu können, sollten Begriffe wie Obligatorium, Überobligatorium und umhüllendes Modell bekannt sein.
Obligatorium
Das BVG-Obligatorium definiert die Mindestanforderungen, die von allen Pensionskassen erfüllt werden müssen. Im BVG-Obligatorium werden Löhne bis 90'720 Franken (BVG-Obergrenze 2025) versichert, wobei ein sogenannter Koordinationsabzug von 26'460 Franken (2025) vorgenommen wird. Das heisst, vom Jahreslohn werden 26'460 Franken abgezogen, was den versicherten Lohn ergibt. Zudem sind die Altersgutschriften, die Verzinsung sowie der anwendbare Umwandlungssatz gesetzlich definiert.
Überobligatorium
Vorsorgeeinrichtungen können Leistungen über das Obligatorium ausrichten, indem sie Löhne oberhalb der gesetzlichen Obergrenze ebenfalls versichern, höhere Altersgutschriften und/oder einen tieferen Koordinationsabzug gewähren. In diesem Bereich sind die Pensionskassen bei der Festlegung des Umwandlungssatzes frei. Alle Leistungen, die über das Obligatorium hinausgehen, bilden das Überobligatorium.