Erläuterungen zur BVG-Reform

Am 22. September 2024 stimmt das Volk über die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform) ab. In den News vom 16. August 2023 und 15. Mai 2024 ging die PKS auf die Kernpunkte der BVG-Reform ein. In der untenstehenden Tabelle verfeinert sie diese Punkte.
 

Kriterien BVG heute BVG neu PKS heute (Plan A)
Umwandlungssatz 6,8% 6% Einheitlich 5% für Obligatorium und Überobligatorium (die BVG-Mindest­anforderungen müssen ohnehin sichergestellt sein)
Eintrittsschwelle 22'050 Franken 19'845 Franken Wie BVG heute
Koordinationsabzug 25'725 Franken Neu 20 Prozent des Lohnes
(bis zur Höhe von 88'200 Franken)
25'725 Franken bei Vollzeitpensum
(tiefer bei Teilzeitpensum)
Altersgutschrift

Vier Stufen
Alter 25 - 34: 7%
Alter 35 - 44: 10%
Alter 45 - 54: 15%
Alter 55 - 65: 18%

Zwei Stufen
Alter 25 - 44: 9%
Alter 45 - 65: 14%
Vier Stufen
Alter 20 - 29: 11%
Alter 30 - 44: 17%
Alter 45 - 54: 24%
Alter 55 - 65: 29%
Mehrfachanstellungen     Oftmals wird der volle Koordinationsabzug auf jedem der Löhne angewendet. Der nicht mehr fixe Koordinationsabzug führt insbesondere bei Personen mit tiefen Löhnen zu einem grösseren versicherten Lohnanteil pro Anstellung und später somit zu höheren Leistungen.
Ausserdem können sich diese Personen bei einer Vorsorgeeinrichtung ihres Branchenverbands versichern lassen.
Mehrfachverträge innerhalb der SRG werden schon heute bei der PKS konsolidiert behandelt

Um die unterschiedlichen Umwandlungssätze nachvollziehen zu können, sollten Begriffe wie Obligatorium, Überobligatorium und umhüllendes Modell bekannt sein.

Obligatorium

Das BVG-Obligatorium definiert die Mindestanforderungen, die von allen Pensionskassen erfüllt werden müssen. Im BVG-Obligatorium werden Löhne bis 88'200 Franken (BVG-Obergrenze) versichert, wobei ein sogenannter Koordinationsabzug von 25'725 Franken vorgenommen wird. Das heisst, vom Jahreslohn werden 25'725 Franken abgezogen, was den versicherten Lohn ergibt. Zudem sind die Altersgutschriften, die Verzinsung sowie der anwendbare Umwandlungssatz gesetzlich definiert.

Überobligatorium

Vorsorgeeinrichtungen können Leistungen über das Obligatorium ausrichten, indem sie Löhne oberhalb der gesetzlichen Obergrenze ebenfalls versichern, höhere Altersgutschriften und/oder einen tieferen Koordinationsabzug gewähren. In diesem Bereich sind die Pensionskassen bei der Festlegung des Umwandlungssatzes frei. Alle Leistungen, die über das Obligatorium hinausgehen, bilden das Überobligatorium.

Umhüllende Pensionskasse

Die meisten Pensionskassen einschliesslich der PKS wenden das umhüllende Modell an. In diesem Modell wird die gesamte Vorsorge als eine Einheit angesehen, ohne Teilung zwischen dem Obligatorium und dem Überobligatorium. Auf dem ganzen umhüllenden Vorsorgevermögen wird ein einheitlicher Umwandlungssatz angewendet, der den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz des BVG-Obligatoriums unterschreiten kann. In einer Schattenbuchhaltung muss die Pensionskasse jedoch den Nachweis erbringen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben fürs Obligatorium einhält. Bei jedem Vorsorgefall, wie zum Beispiel einer Pensionierung, rechnet die PKS beide Varianten aus – obligatorisches Guthaben mit 6,8 Prozent (2024) versus ganzes umhüllendes Guthaben zu 5 Prozent (2024) – und zahlt den höheren Betrag aus. Wird nun der Umwandlungssatz im obligatorischen Bereich von 6,8 auf 6 Prozent reduziert, ändert dies für die PKS-Versicherten nichts.

Kompensation des tieferen Umwandlungssatzes

Die neue Definition des Koordinationsabzuges (also 20 Prozent des Lohnes bis maximal 88'200 Franken) würde zu einer höheren versicherten Lohnbasis führen, was sich auf die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen niederschlagen würde. Die höheren Spargutschriften im Laufe der beruflichen Karriere würden den neu tieferen Umwandlungssatz (6 anstatt 6,8 Prozent) kompensieren. Somit soll das Leistungsniveau im mittleren Lohnbereich beibehalten werden. Im tieferen Lohnbereich würden diese Anpassungen sogar einen Leistungsausbau bewirken, was eines der Ziele der BVG-Reform ist.

Im Obligatorium würde die neue Definition des Koordinationsabzuges (also 20 Prozent des Lohnes bis maximal 88'200 Franken) zu einer höheren versicherten Lohnbasis führen, was sich auf die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen niederschlagen würde. Die höheren Spargutschriften im Laufe der beruflichen Karriere würden den neu tieferen Umwandlungssatz (6 anstatt 6,8 Prozent) kompensieren. Somit soll das Leistungsniveau im mittleren Lohnbereich beibehalten werden. Im tieferen Lohnbereich würden diese Anpassungen sogar einen Leistungsausbau bewirken, was eines der Ziele der BVG-Reform ist. Im Vorsorgeplan der PKS wird der Koordinationsabzug bereits heute dem Beschäftigungsgrad angepasst. Somit hätte die vorgesehene Änderung bezüglich Koordinationsabzug im Obligatorium keine Auswirkungen auf die PKS-Versicherten.

Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration

Der Bund sieht Ausgleichsmassnahmen für Versicherte vor, bei denen die Zeit bis zur Pensionierung nicht ausreicht, um den tieferen Mindestumwandlungssatz durch höhere Spargutschriften vollständig auszugleichen.

Anspruch auf einen Rentenzuschlag haben Versicherte, welche:

  • bei Inkrafttreten der Reform 15 Jahre oder weniger vor dem Rentenalter stehen;
  • im Pensionierungsalter ein Vorsorgeguthaben von weniger als 441'000 Franken haben;
  • mindestens die letzten 10 Jahre vor der Pensionierung in der AHV und mindestens 15 Jahre in der 2. Säule versichert waren.

Ausserdem müssen diese Versicherte mindestens die Hälfte der Altersleistung als Rente beziehen. Dabei ist zu beachten, dass die Bezugsgrösse aus dem ganzen umhüllenden Altersguthaben besteht, nicht nur aus dem BVG-Mindestguthaben.

Anspruch auf den Rentenzuschlag hätten demnach 50 Prozent der Versicherten der Übergangsgeneration. Gemäss BSV-Berechnungen bräuchten rund 15 Prozent der Versicherten der Übergangsgeneration diesen Rentenzuschlag, weil sonst durch die Revision eine Lücke entstehen würde. Bei den restlichen 35 Prozent würde zwar keine Lücke entstehen, aber die Ausrichtung von ein paar Franken entspräche der konsequenten Umsetzung eines nationalen Systems mit klaren Kriterien. Bei der PKS wären es nur ein paar wenige Versicherte, bei denen die Voraussetzungen für einen Rentenzuschlag erfüllt wären.

Wie wird der Rentenzuschlag finanziert?

Der Rentenzuschlag würde einerseits von den betroffenen Pensionskassen mit vorhandenen Rückstellungen und andererseits vom Sicherheitsfonds finanziert werden. Für diesen zweiten Teil müsste jede Pensionskasse einen Solidaritätsbeitrag an den Sicherheitsfonds leisten, der bedarfsorientiert an die betroffenen Kassen rückerstattet werden würde. Die PKS müsste künftig einen solidarischen Beitrag von 750'000 Franken leisten.